Die schlechten Cloud-Rahmenverträge des Bundes

Fragwürdige Haftungsklauseln und wenig Anspruch auf digitale Souveränität: Meine Analyse zeigt, dass die soeben verlängerten Cloud-Rahmenverträge der Bundesverwaltung einfach nur klassische Standardverträge sind.

2021 vergab die Bundeskanzlei Aufträge für den Betrieb von Public Cloud-Anwendungen der Bundesverwaltung – an den chinesischen Konzern Alibaba sowie an die US-Firmen Microsoft, IBM, Oracle und Amazon. Zur Definition: Public Cloud bedeutet, dass die Leistungen der Hyperscaler auf deren Rechenzentren erbracht werden. Und nicht in den bundeseigenen Rechenzentren.

Das sorgte für Aufregung: Landen sensible Daten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern über die Cloud am Ende bei amerikanischen oder chinesischen Behörden und Geheimdiensten? Die Bundeskanzlei musste sich rechtfertigen, zumal sich zeigte, dass die Ausschreibung von Anfang an auf grosse internationale Anbieter (sogenannte «Hyperscaler» – also Cloud-Riesen wie Microsoft, Amazon oder Google, die Rechenleistung in riesigem Massstab anbieten) zugeschnitten war. Man beschwichtigte damals: Die Verträge seien datenschutzfreundlich, und besonders schützenswerte Personendaten sollten grundsätzlich gar nicht erst in amerikanischen Rechenzentren landen.

Die Republik erstritt mit dem Öffentlichkeitsgesetz.ch und im Fall von Amazon auch vor Gericht, dass die Verträge veröffentlicht werden mussten. Seit Herbst 2025 sind sie einsehbar.

(alle Rahmenverträge gibt es hier).

Ich habe eigentlich damit gerechnet, dass entweder ein Medienhaus oder ein/e IT-Jurist:in sich diese Verträge vorknöpft und aus Sicht der Schweiz analysiert und darüber auch schreibt. Dies ist bisher jedoch nicht geschehen.

Also machen wir das.

Ein kleines Fazit vorab: Wenig überraschend handelt es sich bei allen 4 Papierwerken um gewöhnliche Standardverträge, wie sie jede Firma bekäme – nicht um massgeschneiderte Verträge, die den besonderen Bedürfnissen eines Staates und seiner Souveränitätsansprüche gerecht würden.

Im Folgenden schlüsseln wir vier Verträge (nicht dabei IBM, einfach aus Ressourcengründen) entlang von fünf zentralen Fragen auf. Ich habe dafür mit Jurist:innen gesprochen, aber auch ein paar KI-Modelle (Perplexity, Gemini und Claude) bemüht (die Verträge sind ja öffentlich).

1. Haftung: Wer zahlt, wenn etwas schiefgeht?

Microsoft: Im Rahmenvertrag ist die Bestimmung zur Haftung fast vollständig geschwärzt. Bezüglich der Gewährleistung schränkt der Vertrag die Rechtsmittel ein: Für Online-Dienste wird festgelegt, dass die Services in Übereinstimmung mit dem Service Level Agreement (SLA) erbracht werden und die darin genannten Ansprüche die einzigen Rechtsmittel bei Garantieverletzungen darstellen. Immerhin: es gilt Schweizer Recht als anwendbares Recht und Schweizer Gerichte werden als Gerichtsstand festlegt (wie das bei den anderen IT-Konzernen auch der Fall ist).

Amazon: Gemäss des AWS Enterprise Agreement ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Reputationsverlust ausgeschlossen. Ergänzend deckelt die Gesamthaftung (ausser bei Grobfahrlässigkeit, Vorsatz oder bestimmten Freistellungsverpflichtungen) auf den Betrag, den der Bund in den 12 Monaten vor dem Schadensereignis für den betroffenen Dienst bezahlt hat.

Der Vertrag (wie bei Microsoft, Oracle auch) enthält zwar mehrere Schweiz-spezifische Schutzelemente: Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht mit Gerichtsstand in Bern, und der Bund erhält das Recht, Verschlüsselungsmethoden einzusetzen, die nur er verwalten kann (Masterkey). Bezüglich Behördenanfragen verpflichtet sich AWS im Supplementary Addendum Anfragen im Konflikt mit Schweizer Recht anzufechten und auf die Staatenimmunität der Schweiz hinzuweisen. Die im Vertrag festgehaltene Annahme, dass der US CLOUD Act aufgrund des US-Gesetzes über die Immunität ausländischer Staaten (Foreign Sovereign Immunities Act) nicht auf Daten des Bundes anwendbar sei, stützt sich jedoch lediglich auf eine gemeinsame rechtliche Beurteilung der Vertragsparteien („upon the Parties‘ reasonable review“) und bietet somit keine rechtliche Garantie.

11.1 Liability Disclaimers, EXCEPT FOR PAYMENT OBLIGATIONS ARISING UNDER SECTION 9.1, OR DAMAGES FOR GROSS NEGLIGENCE OR WILLFUL MISCONDUCT, NEITHER PARTY NOR ANY OF THEIRAFFILIATES OR UCENSORS WILL BE LIABLE TO THE OTHER PARTY UNDER ANY CAUSE OF ACTION OR THEORY OF LABILITY, EVEN IF A PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES, FOR(A) INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, CONSEQUENTIAL OR EXEMPLARY DAMAGES, (B) THE VALUE OF CUSTOMER CONTENT, (C) LOSS OF PROFITS, REVENUES, CUSTOMERS, OPPORTUNITIES, OR GOODWILL, OR (D) UNAVAILABILITY OF THE SERVICE OFFERINGS (THIS DOES NOT LIMIT ANY SERVICE CREDITS THAT MAY BE AVAILABLE UNDER SERVICE LEVELAGREEMENTS).

Alibaba: Der chinesische IT-Konzern haftet nach dem Prinzip «wer den Fehler gemacht hat, muss ihn beweisen» (Verschulden wird vermutet, der Anbieter muss sich rechtfertigen) – das ist grundsätzlich strenger als bei den anderen amerikanischen IT-Konzernen. So steht wortwörtlich: „Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft“.

20.8 Haftung Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt. In jedem Fall bleibt die Haftung auf den effektiv entstandenen, nachgewiesenen Schaden be- grenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit entspricht maximal dem tieferen Wert von (i) allen Vergütungen, welche die Vergabestelle der Firma in den 12 Monaten vor dem Schadensfall für erbrachte Dienstleistungen unter dem betroffenen Einzelabruf bezahlt hat; oder (il) CHF 1 Mio. pro Einzelabruf. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Die Zahlungsverpflich- tungen der Parteien bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Die Parteien haften nach Massgabe von Ziffer 20.8 für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Subsiituten) wie für ihr eigenes.

Interessant ist dass Alibaba für die Wiederherstellung von Daten explizit versucht auf dem „Stand der Technik“ bleiben und die Testberichte an die Bundesverwaltung schickt. Auch bei Alibaba gilt: Gerichtsstand und Schweizer Recht

Diese werden für die von der Bezugsberechtigten eingestellten Dauern aufbewahrt. Wiederherstellung 20007_ALI_SD_Anhang_ Migration und Löschung der Daten der Daten | Die Firma garantiert, dass die Bezugsberechtigte auf Methoden zur Wiederherstellung ihrer Daten zurückgreifen kann, die mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Die Sicherung und Wiederherstellungs-Funktionalität ist von der Firma mindestens zwei Mal pro Jahr zu testen. Der Vergabestelle ist das Testresultat mitzuteilen Unter Vorbehalt von Ziff. 5.4 gelten die Service Levels der Firma. Ein Recovery Time Objective kann von der Bezugsberechtigten realisiert werden, sofern die dafür notwendigen Einstellungen durch die Bezugsberechtigte vorgenommen wurde.

Oracle: Gemäss verschiedenen IT-Jurist:innen, mit denen ich gesprochen habe, ist es das für die Schweiz schlechteste Haftungsregime von allen. Dort steht explizit: „FÜR DIE ZWECKE DIESES ABSCHNITTS BEINHALTET DER BEGRIFF MATERIELLES EIGENTUM KEINE UNTERLAGEN, SOFTWARE, DATEN ODER DATEIEN“. Besonders auffällig: Der Vertrag definiert Daten und Software ausdrücklich nicht als «materielles Eigentum». Wenn also durch einen Cloud-Ausfall Daten verloren gehen oder Software beschädigt wird, gilt das vertraglich gar nicht erst als «Schaden», für den gehaftet würde.

19.9.2 MIT AUSNAHME VON PERSONENSCHÄDEN UND SCHÄDEN AN MATERIELLEM EIGENTUM, DIE AUSSCHLIESSLICH DURCH VORSÄTZLICHES ODER GROB FAHRLÄSSIGES FEHLVERHALTEN VON DER FIRMA BEI DER ERBRINGUNG VON SERVICES LOKAL BEI DER VERGABESTELLE VERURSACHT WURDEN UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTHAFTUNG VON DER FIRMA UND DEREN KONZERNGESELLSCHAFTEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER DEM AUFTRAG DER VERGABESTELLE ERGIBT, EGAL OB VERTRAGS- „DELIKTSRECHTLICH ODER ANDERWEITIG, AUF DEN GESAMTBETRAG BESCHRÄNKT, DER FÜR DIE SERVICES, DURCH DEN DIE HAFTUNG VERURSACHT WURDE, IN DEN SECHSUNDDREISSIG (36) MONATEN UNMITTELBAR VOR DEM EREIGNIS, DAS DIESE HAFTUNG BEGRÜNDET, TATSÄCHLICH GEZAHLTT WURDE. FÜR DIE ZWECKE DIESES ABSCHNITTS BEINHALTED DER BEGRIFF MATERIELLES EIGENTUM KEINE UNTERLAGEN, SOFTWARE, DATEN ODER DATEIEN.

2. Kontrolle und Audit: Darf der Bund nachschauen, ob alles stimmt?

Ein «Audit» ist eine Prüfung durch unabhängige Fachleute – hier stellt sich die Frage: Kann der Bund oder eine Aufsichtsbehörde wie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) oder die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) tatsächlich kontrollieren, ob der Anbieter die Daten auch wirklich so behandelt (schützt?), wie es versprochen ist?

Microsoft: Ein eigenständiges, tiefes Prüfrecht des Bundes in die technische Architektur oder Vor-Ort-Kontrollen in Rechenzentren ist im Standard-DPA nicht vorgesehen; der Bund muss sich primär auf die bereitgestellten Berichte stützen. Der Bund bekommt lediglich Prüfberichte, die Microsoft selbst erstellen lässt und über ein eigenes Online-Portal zugänglich macht. Gemäss dem Datenschutz-Nachtrag (DPA) führt Microsoft Prüfungen der Sicherheit durch „qualifizierte, unabhängige dritte Sicherheitsprüfer“ durch. Der Bund erhält Zugriff auf diese „Microsoft-Prüfungsberichte“ über ein spezifisches Online-Portal (servicetrust.microsoft.com).

Amazon: Gemäss dem AWS Enterprise Agreement stellt AWS der Bundesverwaltung auf Anfrage Kopien existierender Prüfberichte, wie den SOC 1 zur Verfügung. Zudem lässt AWS die Sicherheit seiner Rechenzentren mindestens einmal jährlich durch unabhängige externe Prüfer nach ISO 27001 auditieren.

Obwohl den Aufsichtsbehörden (EFK und EDÖB) grundsätzlich Prüfrechte eingeräumt werden, verweist der Vertrag für deren praktische Ausübung vollumfänglich auf die Bedingungen des Data Processing Addendum sowie des Entreprise Agreements. Ein direktes Vor-Ort-Audit oder ein eigener Systemzugriff durch den Bund ist demnach mit hohen vertraglichen Hürden verbunden. So beschränkt das Enterprise Agreements „Vor-Ort-Besuche“ von Aufsichtsbehörden nur auf Fälle, in denen einfache Informationsanfragen nicht ausreichen und die Inspektion für AWS die am wenigsten belastende Option («means that are less burdensome for AWS») darstellt.

Für die Audits durch den Bund legt der Vertrag fest, dass stets die am wenigsten einschneidenden Mittel («least intrusive means») gewählt werden müssen, um den laufenden Betrieb und die Sicherheit der AWS-Systeme nicht zu gefährden. Pikantes Detail: Sämtliche Aufwände und Kosten, die AWS im Rahmen von Informationsbegehren, Briefings oder Vor-Ort-Audits entstehen, müssen von der Bundesverwaltung getragen werden

3.5 Audits of Technical and Organizational Measures. Upon Customer’s request, and provided that the parties have an applicable NDA in place, AWS will provide to Customer a copy of the AWS System and Organization Controls 1, Type 2 report or such alternative industry standard reports or certifications that are substantially equivalent as reasonably determined by AWS. AWS will make this documentation available to Customer via AWS Artifact (or an alternative means accessible via the AWS Site) and this documentation will be treated as Confidential Information of AWS under the NDA.

Alibaba: Im Normalfall gibt es zwar auch nur Berichte von externen Prüfern, aber bei konkreten Anlässen (etwa nach einem Sicherheitsvorfall) ist sogar ein echtes Vor-Ort-Audit vertraglich vorgesehen. Dies umfasst den „physischen Zugang zu den Standorten“ sowie den „physischen und logischen Zugriff auf alle die Dienstleistungen betreffenden Daten und Unterlagen“. Die „Auditberechtigten Stellen“ werden auch hier explizit genannt, den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖB und die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK. Übersteigt der Aufwand für Alibaba 10 Personentage pro Jahr, muss der Bund für jeden weiteren Tag 1’500 CHF pro Person bezahlen

3.2 Für den Fall, dass: (i) eine Sicherheitsverletzung aufgetreten ist oder eine Auditberechtigte Stelle dokumen- tierte Hinweise hat, dass die Firma kein ausreichendes Qualitäts- und/oder Sicherheits- niveau aufrechterhält, um die Anforderungen des Rahmenvertrags zu erfüllen; (ii) die in Ziff. 3.1 erwähnten Auditberichte sich nicht auf die Einhaltung der Qualitäts- und/oder Sicherheitsanforderungen durch die Firma gemäss anwendbarem Recht oder Rahmenvertrag erstrecken und bescheinigen können; oder (ii) eine zwingende Vorschrift einer Auditberechtigten Stelle ein unmittelbares Recht gibt, die Firma zu prüfen; kann die Auditberechtigte Stelle die Firma mit einer Frist von mindestens fünfzehn Ar- beitstagen schriftlich auffordern, ihr zum Zwecke der Durchführung eines Audits folgen- den Zugang und folgende Unterstützung zu gewähren: a) Physischen Zugang zu den Standorten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden; 20007_ALI_2O_Anhang_ Audit Seite| 3.3 b) Physischen und logischen Zugriff auf alle die Dienstleistungen betreffenden Daten und Unterlagen; Zugang und Zugriffsmöglichkeiten müssen den Zweck des beantragten Audits, der Prü- fung oder Inspektionen ermöglichen (dazu Ziff. 4). Die Firma hat solche Prüfungen angemessen zu begleiten, zu unterstützen und an ihnen mitzuwirken Die Firma verpflichtet sich, alle Informationen und Erläuterungen bereitzustellen, welche die Prüfer der Auditberechtigten Stellen für notwendig oder hilfreich erachten.

Oracle: Die Eidgenössische Finanzkontrolle erhält von Oracle ebenfalls Auditrechte. Oracle gewährt der Bundesverwaltung Einsichtnahme- und Prüfungsrechte bezüglich der bestellten Cloud-Services, um die Einhaltung des Rahmenvertrags sowie der geltenden Gesetze und Vorschriften zu überprüfen. Dies umfasst den Zugriff auf Informationen/Berichte sowie Einsichtnahme vor Ort in die Einrichtungen von Oracle. Vor-Ort-Audits bei Oracle sind grundsätzlich maximal einmal pro Jahr zulässig (bei behördlicher Anordnung auch häufiger).

Bogriffsdefinitionen Für die Zwecke des vorliegenden Vertragsanhangs sind die folgenden Begriffe wie folgt definiert: a) Auditberechtigte Stellen sind: die jeweils Bezugsberechtigten, deren Aufsichtsbehörden und -stellen. Die Firma anerkennt ausdrücklich, dass auch die folgenden Stellen als Auditberechtigte Stellen gelten Aufsichtsbehörden wie: «_ die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK); » die vorgesetzten Amts- oder Aufsichtssteilen; « die parlamentarischen Kontrollorgane ‚oder ad hoc bestellte Kommissionen. ‚Audit meint (austauschbar) Revision, Audit, Prüfung, ‚Analyse oder Inspektion und steht zusammenfassend für alle Rechte unter diesem Anhang. c) Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) Die Firma ist verpflichtet, ordnungsgemässe Bücher und Aufzeichnungen in Bezug auf Gebühren, Zahlungen und Rechnungen, die für die Services im Rahmen dieses Rahmenvertrags der Bezugsberechtigten in Rechnung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen oder archivarischen ‚Anforderungen der Firma, externen Rechnungslegungsstandards und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu führen. Die EFK kann diese Unterlagen nach zeitlich angemessener schriftlicher Mitteilung an die Firma, höchstens jedoch einmal alle 12 Monate auf eigene Kosten prüfen, sofern eine solche Prüfung den normalen Geschäftsbetrieb der Firma nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Antrag der EFK auf eine Prüfung solcher Unterlagen muss der Firma innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der betreffenden Zahlung ‚oder Rechnung zugehen. Diese unter Ziff. 1.1 2) und 1.1 c) genannten Auditberechtigten Stellen müssen eine für die Firma annehmbare schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung abschliessen oder auf andere Weise durch eine gesetzliche oder rechtliche Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sein ‚Ansonsten gelten die Begriffe gemäss Ziff. 4.2 des Rahmenvertrags. b) Kontrollrechte (Audit) Die Firma gewährt der Bezugsberechtigten Einsichtnahme- und Prüfungsrechte, damit die Bezugsberechtigte beurleilen kann, inwieweit die von der Bezugsberechtigten bestellten Cloud Services der Firma mit dem Rahmenvertrag und/oder den geltenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen. Diese Einsichtnahme- und Prüfungsrechte umfassen den Zugriff auf Informationen oder Berichten und/oder eine Einsichtnahme in die Einrichtungen der Firma, die zur Erbringung der bestellten Cloud Services genutzt werden, wie im Folgenden näher beschrieben.

3. Datensouveränität: Wo landen die Daten – und wer hat Zugriff darauf?

Microsoft: In der Zusatzvereinbarung des Rahmenvertrags verpflichtet sich Microsoft zu allen rechtmässigen Anstrengungen, um behördliche Offenlegungsanordnungen anzufechten, die im Konflikt mit Schweizer Recht stehen. Bleibt eine Anordnung jedoch rechtlich bindend, muss Microsoft die Daten herausgeben, wobei die Offenlegung auf das geforderte Minimum beschränkt wird. Die in der Zusatzvereinbarung ID M905 geregelte „Kunden-Lockbox“ protokolliert und steuert zwar Support-Zugriffe zeitlich begrenzt, entfällt aber ebenfalls bei gesetzlichen Herausgabepflichten (wie dem Cloud Act) Zudem hält die Zusatzvereinbarung fest, dass bestimmte Azure-Kerndienste Backups an anderen Orten speichern können, falls die Dienstkonfiguration dies nicht verhindert.

Gemäss dem Datenschutznachtrag (DPA) darf Microsoft Kundendaten auch für eigene Geschäftstätigkeiten verarbeiten – dazu gehören Zwecke wie die „Verbesserung der Kernfunktionalität“ oder die „Finanzberichterstattung und Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen“. Immerhin: Der Bundesverwaltung wird das Recht eingeräumt, eigene Verschlüsselungsmethoden einzusetzen, bei denen ausschliesslich die Bezugsberechtigte die alleinige Kontrolle über den Masterkey behält (dies ist wie gesagt auch der Standard bei den anderen Verträgen).

Amazon: Der Rahmenvertrag legt explizit – wie die anderen Verträge auch – Bern als ausschliesslichen Gerichtsstand fest. Das AWS Enterprise Agreement bestätigt die Anwendbarkeit materiellen Schweizer Rechts. AWS hat ein spezifisches Dokument abgeschlossen, das „Supplementary Addendum to AWS GDPR Data Processing Addendum“. Darin verpflichtet sich AWS bei Herausgabebegehren ausländischer Behörden zunächst zu versuchen, die Behörde direkt an den Kunden (den Bund) zu verweisen. AWS sagt zu, „unangemessene“ Anforderungen gerichtlich anzufechten, falls diese gegen europäisches Recht oder hoheitliche Immunitäten verstossen.

Requests for Customer Data if AWS receives a valid and binding order (“Request”) from any governmental body (“Requesting Party”) for disclosure of Customer Data, AWS will use every reasonable effortto redirect the Requesting Party to request Customer Data directly from Customer. if compelled to disclose Customer Data to a Requesting Party, AWS will: promptly notify Customer of the Request to allow Customer to seek a protective order or other appropriate remedy, if AWS is legally permitted to do so (including by asserting its sovereign immunity or other rights afforded to the Customer under international law). if AWS is prohibited from notifying Customer about the Request, AWS will use all reasonable and lawful efforts to obtain a waiver of prohibition, to allow AWS to communicate as much information to Customer as soon as possible; (i) inform the Requesting Party that the Request seeks Customer Content from an AWS Enterprise Account that is owned by a foreign government and, therefore, may be protected by the sovereign immunity or other rights afforded to the Customer under international law and (ii) request that the Requesting Party grant Customer the opportunity to present Customer’s positions regarding such Customer Content; and challenge any overbroad or inappropriate Request {including where such Request conflicts with the law of the European Union, applicable Member State law, or the sovereign immunity or other rights afforded to the Customer under international law). If, after exhausting the steps described in Section 1.2, AWS remains compelled to disclose Customer Data to a Requesting Party, AWS will disclose only the minimum amount of Customer Data necessary to satisfy the Request.

Relevant ist auch Supplementary Addendum. Dort halten die Parteien fest, dass sie davon ausgehen, dass der US CLOUD Act nicht anwendbar ist, wenn die Dienste vom Bund in seiner offiziellen Regierungskapazität genutzt werden. Doch es handelt sich nur um eine „vertragliche Vereinbarung einer Rechtsauffassung“, nicht um eine zugesicherte rechtliche Garantie. Der Kunde kann die Region wählen, in der die Daten gespeichert werden (z. B. Europa/Schweiz), wobei AWS zusichert, die Daten ohne explizite Anweisung des Kunden nicht aus dieser Region zu verschieben.

As of the Addendum Effective Date and upon the Parties’ reasonable review, AWS and the Customer believe that the Customer’s sovereign immunity is protected by the US Foreign Sovereign immunities Act and that, therefore, the US CLOUD Act does not apply to Customer Data when the Services are used by Customer in its official government capacity.

Alibaba: Alibaba bietet analog zu den anderen IT-Konzernen im „Anhang IT- und Datensicherheit“ explizit Verschlüsselungsmethoden an, bei denen „ausschliesslich die Bezugsberechtigte den Masterkey besitzt bzw. diesen Masterkey kennt“. Damit hat Alibaba technisch keinen Klartextzugriff auf die Daten. Der Vertrag hält fest, dass der Bund diese Verschlüsselung selbst einrichten muss. Diese Klauseln sind ebenfalls vergleichbar mit den Klauseln der amerikanischen IT-Konzerne.

Alibaba muss Anfragen ausländischer Behörden (explizit auch aus China) „adressieren“ und folgt dabei den jeweiligen rechtlichen und diplomatischen Kanälen. Im Text werden das Datensicherheitsgesetz (nicht zu verwechseln mit dem IT Security-Gesetz, das dem chinesischen Regime viele Überwachungsbefugnisse gibt) und das Datenschutzgesetz Chinas genannt, das berücksichtigt werden muss. Alibaba verpflichtet sich zwar allgemein dazu, alle angemessenen Abwehrmassnahmen sowie angemessene Rechtsbehelfe zu ergreifen, um Verpflichtungen zur erzwungenen Datenherausgabe zu verhindern. Doch scheinen hier gemäss Vertrag vor allem die Anfragen von nicht-chinesischen Behörden gemeint zu sein. Eine vergleichbare explizite Anfechtungsklausel im spezifischen Absatz zu Chinas Behörden fehlt!

Verschlüsselte Datenhaltung Die Firma muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Daten der Bezugsberechtigten auf den Systemen der Firma stets in verschlüsselter Form gespei- chert werden können. Darüber hinaus sind die physischen Systeme der Firma (Racks etc.) standardmässig verschlüsselt. Die Firma lässt zu, dass die Bezugsberechtigte ihre Daten verschlüsseln kann. Sie lässt insbesondere Verschlüsselungsmethoden zu, bei denen ausschliesslich die Bezugsbe- rechtigte den Masterkey besitzt bzw. diesen Masterkey kennt. Die Firma identifiziert welche Leistungen der Firma welche Verschlüsselungsmöglich- keiten vorsehen, um einer Bezugsberechtigien, die Leistungen von Firma beziehen will, den Entscheid zu ermöglichen, ob sie die Datenhaltung innerhalb eines Tenants beson- ders verschlüsseln will und, wenn ja, welche Form der Verschlüsselung sie einsetzen will

Und:

China Die Firma adressiert Datenanfragen sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Kon- text, welche über die richtigen juristischen und/oder diplomatischen Kanäle und unter strikter Einhaltung der einschlägigen Ermächtigungs- und Blockierungsgesetze in China und gegebenenfalls in den/m Staat(en), in denen sich das/die betroffene(n) Datenzentrum(e) befindet/befinden, zugestellt werden. Dazu gehört auch die gebüh- rende Berücksichtigung des Chinesischen Datensicherheitsgesetzes und des Chi- nesischen Datenschutzgesetzes.

Oracle: Im Rahmenvertrag fehlen zum einen spezifische Klauseln, die dem Bund die alleinige Kontrolle über die Masterkeys zusichern. In den Verträgen wird festgehalten: „Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen… konzernintern“. Dies erlaubt den Anbietern den internen Datenaustausch über Ländergrenzen hinweg, ohne dass dies als Vertragsverletzung gilt. Ausserdem tritt Oracle auf rechtsgültige Offenlegungsgesuche von Strafbehörden ein. Der Behördenteil ist relativ ausführlich formuliert. Zwar erlaubt Oracle für bestimmte Services Verschlüsselungsverfahren, bei denen der Bund die alleinige Kontrolle über den Masterkey behält, jedoch gilt dies nicht flächendeckend für alle Angebote. Zudem wird der Zugriff von Oracle-Konzerngesellschaften auf Kundeninhalte im Anhang Datenschutz streng an eine aktive Freigabe durch den Bund (z. B. bei Supportanfragen) gebunden.

7.2 Keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht liegt bei der Weitergabe von Vertraulichem innerhalb des eigenen Konzerns oder an beigezogene Dritte vor. Die Firma sichert zu, dass ihre Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer, die Zugang zu Vertraulichem erhalten, an Geheimhaltungsbestimmungen gebunden sind, die im Wesentlichen den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen entsprechen

Und:

4.6 Erhält die Firma ein Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten von einer Strafverfolgungsbehörde, einem staatlichen Sicherheitsorgan oder einer anderen staatlichen Behörde, wird die Firma zunächst im Einzelfall prüfen, ob dieses Offenlegungsersuchen rechtsgültig und für die Firma verbindlich ist. Jede Offenlegungsanfrage, die nicht rechtsgültig und für die Firma demensprechend nicht verbindlich ist, wird in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und, soweit gesetzlich zulässig, (i) unter Berufung auf die Privilegien der Bezugsberechtigten des öffentlichen Sektors und dem Statut der Bezugsberechtigten als souveräne(s) staatliche(s) Organ(e) und (ii) auch vor einem Schweizer Gericht oder mit der Bitte um Genehmigung durch eine Schweizer Behörde abgewehrt.

Oracle scheint hier immerhin einiges transparenter zu sein, was die Herausgabepflichten betrifft. Die entsprechenden Abschnitte sind relativ detailliert:

d) es tritt eine Konstellation ein, welche begründeten Anlass zu der Annahme gibt, (i) dass die Firma Gegenstand eines Verfahrens ist (ii) oder neue Pflichten oder Verfahren, auch nach einer Änderung der Rechtsvorschriften des Drittlandes oder einer Massnahme (z. B. einer Aufforderung zur Offenlegung), betreffend Herausgabe von Vertraulichem entstehen lässt, die nicht mit ihren Verpflichtungen aus den EU-Standardvertragsklauseln übereinstimmen (z.B. bevorstehende Übernahme der Firma durch ein ausländisches Unternehmen mit der Wirkung, dass ausländische Behörden Datenherausgabemöglichkeiten erhalten oder Begründung der Anwendbarkeit ausländischer Erlasse, welche einem ausländischen Staat Zugriff auf Vertrauliches ermöglichen, wie z.B. US CLOUD Act oder ähnliche Regeln der US-amerikanischen oder anderer Rechtsordnungen); e) In jedem der vorgenannten Fälle informiert die Firma auch über den rechtlichen Grund solcher Anfrage und die darüber vorgelegte Antwort. Wenn die Firma solche Zugriffe nicht abwehren konnte oder eine vorgängige Information an die Bezugsberechtigte nicht möglich gewesen sein sollte, informiert die Firma so bald wie möglich darüber, dass ein Zugriff erfolgt ist. Sofern die Firma vom ausländischen Staat zum Stillschweigen über solche Vorgänge verpflichtet wurde, soweit gesetzlich zulässig, informiert sie die Bezugsberechtigte so rasch wie möglich darüber, nachdem die Verpflichtung zum Stillschweigen dahingefallen ist.

4. Governance: Wer bestimmt, wie sich der Dienst verändert?

Microsoft: In der Zusatzvereinbarung ID M905 wird Microsoft ausdrücklich das Recht eingeräumt, „von Zeit zu Zeit wirtschaftlich angemessene Änderungen an jedem Onlinedienst vorzunehmen“. Ein Vetorecht der Bundesverwaltung bei funktionalen Dienstanpassungen ist vertraglich nicht vorgesehen. Wird ein Onlinedienst durch Microsoft aus aufsichtsrechtlichen Gründen geändert oder gekündigt, erhalten Kunden eine Gutschrift für im Voraus bezahlte Gebühren für den verbleibenden Zeitraum. Ergänzend regelt der Datenschutznachtrag (DPA), dass Microsoft bei neuen Features oder Erweiterungen mit wesentlich nachteiligen Datenschutz-Änderungen den Kunden die Wahl lassen muss, diese neuen Features nicht zu nutzen, ohne dass dadurch bestehende Funktionalitäten verloren gehen.

Amazon: AWS behält sich das Recht vor, die Dienstleistungen (Service Offerings) von Zeit zu Zeit zu ändern oder einzustellen. Der Bund hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ein spezifischer Dienst über die gesamte Laufzeit technisch unverändert bleibt. Im Falle einer vollständigen Einstellung eines Dienstes, den der Bund aktiv nutzt, sichert AWS eine Vorankündigungsfrist von mindestens 12 Monaten zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einstellung aus Sicherheitsgründen, rechtlichen Verpflichtungen oder zur Vermeidung von Rechtsverletzungen Dritter sofort erfolgen muss.

2.1 To the Service Offerings. AWS may change or discontinue any of the Service Offerings, from time to time. For any AWS Enterprise Accounts enrolled in AWS Support at the Developer-leve! tier or above (or any successor service providing such communications alerts), AWS will provide at least 12 months prior Notice to Customer if AWS decides to discontinue a Service that it makes generally available to its customers and that Customer is using. AWS will not be obligated to provide Notice under this Section 2.1 if the discontinuation is necessary to address an emergency or threat to the security or integrity of AWS, respond to claims, litigation, or loss of license rights related to third-party intellectual property rights, or comply with the law or requests of a government entity.

AWS kann auch die Service Level Agreements einseitig ändern. Falls dadurch die Vorteile für den Bund wesentlich verringert werden, beträgt die Vorankündigungsfrist 180 Tage. Ein direktes Vetorecht gegen funktionale Änderungen hat der Bund nicht.

2.2 To the Service Level Agreements. AWS may change Service Level Agreements from time to time, but will provide 180 days’ prior Notice to Customer before materially reducing the benefits offered to Customer under any Service Level Agreement(s) that are available as of the Effective Date.

Alibaba: Alibaba kann Online-Produktbedingungen, SLAs und Service-Beschreibungen anpassen, ohne dass dafür eine explizite schriftliche Zustimmung der Bundesverwaltung erforderlich ist. Alibaba verpflichtet sich im Anhang Datenschutz den Bund mindestens drei Monate im Voraus schriftlich zu informieren, wenn ein Rechenzentrum-Unterlieferant gewechselt werden soll. Der Bund hat dabei ein Widerspruchs- und bei Nichteinigung ein ausserordentliches Kündigungsrecht.

413.2 Die Auftragsbearbeiterin unterrichtet die Verantwortliche mindestens drei Monate im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form, wenn die Firma beabsichtigt, eine Unterauftragsbearbeiterin auszutauschen, welche Data-Center-Dienstleistungen an eine Bezugsberechtigte erbringt. Über beabsichtigte Änderungen der Liste gemäss Ziffer 131 im Bereich anderer Dienstleistungen (z.B. Support) informiert die ‚Auftragsbearbeiterin die Verantwortliche 10 Tage im Voraus. Die Verantwortliche hat das Recht, Einwände gegen die angekündigten Änderungen zu erheben. Die Auftragsbearbeiterin stellt der Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese ihr Widerspruchsrecht ausüben kann. Die Verantwortliche hat einen allfälligen Widerspruch gegen einen neuen Unteraufftragsbearbeiter zu begründen. Hält die Auftragsbearbeiterin trotz Widerspruchs am Beizug des neuen Unterauftragsbearbeiters fest, so initiert sie einen Einigungsversuch mit der Verantwortlichen, zu dem die Auftragsbearbeiterin weitere Parteien (namentlich den Unterauftragsbearbeiter) beizienen kann Scheitert der Einigungsversuch, steht es der Verantwortlichen frei, auf die Nutzung der Dienstleistungen zu verzichten und den entsprechenden Leistungsabruf ausserordentlich zu kündigen auf den Zeitpunkt auf 00 hand wriererensnrhener Auftransbearbeiter beinezoaen wird.

Oracle: Oracle ist „berechtigt“, die Cloud-Services und Servicebeschreibungen während der Vertragslaufzeit anzupassen, um technologischen Entwicklungen, neuen Gesetzen, Vorschriften oder veränderten Branchenstandards Rechnung zu tragen. Immerhin: Gemäss dem Rahmenvertrag kann der Bund zwar einen „Oracle Enhancement Request“ (Änderungswunsch) starten. Doch ein solcher gibt keinen Anspruch auf eine Leistungsänderung.

Die Vergabestelle kann jederzeit schriftlich gegenüber der Firma den Oracle Enhaneement Request starten und Leistungsänderungen beantragen. Eine solche Beantragung gibt keinen ‚Anspruch auf eine Leistungsänderung und der Firma obliegt das Recht, diesen Prozess jederzeit abzuändern. Verweis auf das Kundenportal.

5. Exit: Wie kommt der Bund wieder aus der Public Cloud raus?

Microsoft: Gemäss dem Datenschutznachtrag (DPA) bewahrt Microsoft Kundendaten nach Beendigung des Abonnements 90 Tage lang in einem Konto mit eingeschränkter Funktionalität auf, damit die Bezugsberechtigte ihre Daten eigenständig extrahieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird das Konto deaktiviert und Microsoft löscht die Kundendaten innerhalb von weiteren 90 Tagen. Eine vertragliche Verpflichtung für eine aktive Unterstützung beim Umzug (wie etwa gesonderte Transition Services oder die Übergabe von Migrationsprotokollen) ist im verabschiedeten Vertragswerk nicht enthalten, sodass Microsoft rechtlich im Wesentlichen lediglich „nur“ die Bereitstellung der Exportmöglichkeit schuldet.

Amazon: Ähnlich wie bei Oracle schiebt Amazon die Hauptverantwortung für die Datenbereinigung auf den Bund. Im Anhang 50 (Migration und Löschung) steht wortwörtlich: „Die Bezugsberechtigte [der Bund] ist für das Löschen von Daten auf Stufe Applikation und Betriebssystem verantwortlich.“

Gemäss verschiedenen IT-Jurist:innen müsse man positiv anmerken, dass Amazon für die physische Vernichtung oder Bereinigung seiner Datenträger technische Prozesse verwendet, die den NIST 800-88 Richtlinien entsprechen.

Amazon gewährt dem Bund nach Vertragsbeendigung eine Frist von Tagen, in der die Kundendaten noch heruntergeladen werden können. Nach Ablauf dieser 90 Tage ist Amazon verpflichtet, die Daten endgültig zu löschen, sofern keine rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Alibaba: Im Dokument ist wortwörtlich der Löschstandard NIST 800-88 im Vertrag enthalten. Im Anhang 50 (Migration und Löschung) verpflichtet sich Alibaba zur Nutzung einer „Wipinglösung, die den Anforderungen des Standards NIST SP 800-88 entspricht“.

ABER auch hier: Alibaba unterstützt bei der Migration aus der Cloud heraus nur „gemäss separater Vereinbarung und gegen separate Vergütung“.

Unterstützungsleistungen von Firma betreffend Datenmigration aus den IT-Infra- strukturen der Firma heraus Die Firma unterstützt die Bezugsberechtigte auf Wunsch, gemäss separater Vereinba- rung und gegen separate Vergütung, bei der Migration von Daten aus den IT-Infrastruk- turen der Firma heraus. Die Firma wird Unterstützungsleistungen an die Bezugsberechtigte nicht unsachlich ver- weigern.

Oracle: Im Vertrag heisst es unmissverständlich: „Die Löschung liegt in der Verantwortung der Bezugsberechtigten“. Im Gegensatz zu Alibaba enthält der Oracle-Anhang keine Verpflichtung des Anbieters, zweimal jährlich Restore-Tests durchzuführen. Auch beim konkreten Datenexport nach Vertragsende ist der Bund gefordert: Der Bundesverwaltung verbleibt nach Vertragsbeendigung ein Zeitfenster von genau 60 Tagen, um sämtliche Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format eigenständig herunterzuladen. Benötigt die Bundesverwaltung beim Wechsel zu einem anderen Anbieter personelle Unterstützung (Transition Services), sind diese nicht im Grundvertrag enthalten, sondern müssen separat vereinbart und vergütet werden.

Fazit

Die 4 Vertragswerke sind in den obigen Punkten ungefähr gleich gut, oder auch gleich schlecht. Es mag vielleicht für einige überraschend sein: der chinesische IT-Konzern Alibaba bietet der Bundesverwaltung ein leicht vorteilhafteres Vertragswerk (Wie gesagt: es fehlt noch die Analyse von IBM, diese hole ich noch nach.) in puncto Auditrechte, Data Governance und Exitfähigkeit.

Das ist aber offenbar nicht relevant für die Bundesverwaltung. Denn die Ämter wollten bisher nur mit Microsoft und Amazon arbeiten. Trotz unvorteilhafter Rahmenverträge aus Souveränitätsperspektive. Sehr stossend ist auch dass wir nichts über die Haftungsthematik wissen bei Microsoft (im Wissen all der Securityfails von Microsoft!)

Die Public-Cloud-Bezüge der Bundesverwaltung (Stand 1.5.2025)

BezügerZuschlagsempfängerAnzahl Zuschläge
BIT*Alibaba2
BIT*IBM2
BIT*Oracle2
BIT*Microsoft Azure3
BIT*Amazon Web Services2
SwisstopoAmazon Web Services1
MeteoSchweizAmazon Web Services1
BAGMicrosoft Azure5
BAFUAmazon Web Services1
BFEAmazon Web Services3
ISCeco (WBF)Amazon Web Services1
ASTRAMicrosoft Azure1
BAZGAmazon Web Services1
Kommando AusbildungMicrosoft Azure1

Ein Tabu für die meisten Ämter scheint somit nach wie vor die Zusammenarbeit Alibaba zu sein. Gemäss meinen Quellen beim Bund existieren viele Vorbehalte gegenüber dem chinesischen IT-Konzern. Interessanterweise wird beim chinesischen IT-Konzern viel mehr mit einer Herausgabepflicht an das dortige Regime gerechnet im Vergleich zu den amerikanischen Äquivalenten. Der Vertragsinhalt bezüglich Herausgabepflichten legitimiert diese Befürchtungen ein wenig: dort werden überhaupt keine Anfechtungsbestrebungen von Seiten Alibaba gegen Forderungen der chinesischen Regierungen garantiert.

Wie gesagt, haben alle 4 Rahmenverträge eigentlich dasselbe Grundproblem: Es sind Standardverträge, wie sie die Big Tech-Konzerne allgemein allen Firmen, Organisationen und auch Institutionen aufzwingen.

Wenn ein Staat kritische IT-Aufgaben auslagert, spricht man eigentlich von einem «Outsourcing-Vertrag». Ein solcher müsste genau regeln, wer wofür verantwortlich ist, was bei einem Ausfall passiert und wie der Staat wieder aussteigen kann.

Die Bundesverwaltung akzeptiert bei allen vier Anbietern aber im Kern deren globale «Ich biete das Produkt so an, wie es ist»-Standardverträge. Damit werden Risiken und Aufwand konsequent zum Kunden verschoben, also zum Bund. (Der finanzielle Teil bei Amazon (insbesondere die individuellen Rabatte im AWS Private Pricing Addendum) ist im vorliegenden öffentlichen Rahmenvertrag weitgehend geschwärzt).

Die Public Cloud-Verträge werden uns noch eine Weile beschäftigen. Um fair zu sein: 2021 wehte vielleicht noch ein anderer Zeitgeist hinsichtlich des Datenschutzes und dem Thema Digitaler Souveränität und Abhängigkeit von Big Tech. Wir betrachten diese Themen heute mit einer anderen Brille und beurteilen diese strenger wegen der Trump II-Regierung.

Die Ausschreibung der Swiss Government Cloud ist noch nicht mal erfolgt (hierbei wird es sich um eine Multi-Cloud-Infrastruktur drehen, Public Cloud wird Teil davon sein). Und: diese Rahmenverträge wurden im letzten Jahr nochmals um 5 Jahre verlängert. Das bedeutet: sie gelten noch bis 2030.

Digitale Souveränität beinhaltet auch gute Verträge mit Cloud-Firmen in puncto Resilienz, Autonomie, Data Governance und Auditfähigkeit ausgehandelt zu haben (Und die Wahl von Schnittstellen und Datenformaten, die zwischen Cloudprovidern portierbar sind wie ein anderer DNIP-Artikel zeigt.)

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Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für diese Recherche! Ich verstehe nicht, weshalb der Bund nicht von Anfang an auf 100% schweizerische oder in der Trump-Ära mindestens auf europäische oder nicht- USA Lösungen insistiert, was mein Vertrauen in Regierung und Behörden reduziert (- übrigens auch bezüglich der E-ID, Thema des Folgeartikels zu diesem). Allerdings kommt die Online-Publilkation Republik, für die du ähnliche Artikel wie diesen schreibst, auch nicht weg von der Amazon Cloud und setzt neuerdings sogar Dienste von Anthropic ein, entgegen den eigenen redaktionellen Empfehlungen. Es wird zwar erklärt, weshalb, jedoch verstehe ich die Begründungen nicht und vermute die Entscheidungstragende haben nicht dieselbe politischen Empfindungen und somit Prioritäten wie z.B. ich.

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