Zwei Bundesämter, eine Handvoll Fragen, wenig brauchbare Antworten. Kolumnist Reto Vogt wettet, dass die E-ID den Dezember-Termin nicht hält.
Am 1. Dezember 2026 soll die E-ID in Betrieb gehen. So steht es in der Medienmitteilung des zuständigen Bundesamts für Justiz (BJ) vom 25. Februar 2026. Und so hat es das BJ auch auf meine jüngste Anfrage hin bestätigt. «Die Arbeiten sind in Gang», schreibt mir die Behörde. Man werde «zu gegebener Zeit über die technischen Details informieren.»
Aber kann der Termin wirklich gehalten werden? Ich wette dagegen.
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ToggleDominoeffekt
Hellhörig gemacht hat mich ein Abschnitt in einem Artikel des Tages-Anzeigers (Paywall) zum Thema Organspende. Darin steht Folgendes: Die Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende, die Mitte 2022 in einer Volksabstimmung beschlossen worden ist, verspäte sich. Grund dafür seien Verspätungen bei der Einführung der E-ID, die «wiederum eine Grundvoraussetzung des zentralen Spendenregisters ist».
Ich fragte mich: Warum genau besteht zwischen den beiden Vorhaben eine Abhängigkeit? Ist für die Verantwortlichen bei der Organspende die Verzögerung bei der E-ID womöglich nur eine Ausrede für die Verspätung? Und hat das E-ID-Projekt womöglich selbst ein Problem, wenn ein Partner wie das für die Widerspruchslösung zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) offensichtlich noch Entwicklungen abwarten muss?
Null Substanz
Nun, all diese Fragen und ein paar mehr habe ich an die Verantwortlichen beim BJ und BAG geschickt. Keine der Behörden ging zunächst auf eine einzige davon ein oder schickte eine brauchbare Antwort. Beide entschieden sich für allgemeine Statements mit null Substanz.
Beispiel gefällig? «In einem ersten Schritt wird der Bundesrat das E-ID-Gesetz in Kraft setzen. (…) Bis zur Inbetriebnahme der E-ID werden die in dieser Medienmitteilung kommunizierten Massnahmen technisch umgesetzt», heisst es vom BJ. Das BAG erklärt mir ungefragt, wie die Widerspruchsregelung funktioniert, und schreibt abschliessend: «Das Inkrafttreten der Widerspruchsregelung hängt somit vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Identität ab.»
Zusammenhang
Warum überhaupt ein Zusammenhang zur E-ID bestehe oder welche Verzögerungen bei der Widerspruchslösung auf die E-ID zurückzuführen seien und welche andere Ursachen hätten, beantwortet das BAG erst auf eine weitere, zugegeben etwas passiv-aggressive Nachfrage meinerseits. Eine Übergangslösung ohne E-ID wäre möglich gewesen, hätte aber 5 Millionen Franken gekostet.
Das erklärt zumindest teilweise die Verschiebungen bei der Widerspruchslösung: Mitte 2024 sollte sie ursprünglich in Kraft treten. Dann hiess es zweite Hälfte 2026, dann Anfang 2027, heute, laut Tages-Anzeiger, drittes Quartal 2027.
Im Raum steht also offenbar die erneute Verschiebung des E-ID-Termins. Auf die Frage «welche konkreten Dinge sind bei der Umsetzung der E-ID noch unklar, die für die Widerspruchslösung zentral» seien antwortet das BAG: «Der genaue Zeitpunkt der Lancierung der E-ID sowie deren Verfügbarkeit (Roll-out).»
400 Franken
Deshalb meine These: Ich bezweifle aufgrund der aktuellen Entwicklung, dass die E-ID am avisierten Termin lanciert wird. Wetten, dass..?
Aber: Sollte ich meine Wette verlieren, runde ich mein Honorar für diese Kolumne grosszügig auf und spende 400 Franken an Swisstransplant. Für das Register könnten sie das Geld zwar noch nicht verwenden, aber vielleicht finden sie einen anderen Zweck.

4 Kommentare
Wenn die E-ID für den Widerspruch erforderlich ist, hat man ja direkt das Versprechen gebrochen, dass niemand zur E-ID gezwungen werden soll …
Nicht zutreffend. Siehe: https://www.bag.admin.ch/de/organspende-nach-dem-tod-halten-sie-ihren-willen-schriftlich-fest#Wie-h%C3%A4lt-man-seinen-Willen-fest,-sobald-die-Widerspruchsregelung-gilt?
Der weiterhin mögliche schriftliche Widerspruch auf Mann (oder Frau) ist sicher keine gleichwertige Widerspruchsmöglichkeit wie das Register. Ersterer kann ja auch verloren gehen, „verloren gehen“, unleserlich werden, „unleserlich werden“ und die Angehörigen dummerweise nicht erreichbar sein (bzw. kann man auch keine mehr haben). Die vom BAG bereits in eine Verordnung gegossene Lösung verletzt jedenfalls Art. 25 BGEID, wenn nicht eine Eintragungsmöglichkeit durch persönliches Erscheinen geschaffen wird. @Reto Vogt: Und dies könnte natürlich auch der Grund der Verzögerung bei der Organspende sein.
Die Verantwortlichen würden jetzt sagen: Wirst du ja auch nicht, solange du Organe spenden willst…