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Den meisten Leser*innen brauche ich die Herkunft des Ausdrucks «Spam» für den massenhaften unaufgeforderten Versand von elektronischen Nachrichten nicht zu erklären. Allen anderen ist die Begriffsherkunft zum Nachschlagen empfohlen und den dazugehörigen legendären Sketch:

Politische Parteien und Gewerkschaften, die ihre Newsletterverteiler wiederverwenden, tun dies oft in rechtlich nicht zulässiger Weise und spammen die Empfänger in unzulässiger Art und Weise zu. Dabei werden oft in einem anderen Kontext gesammelte E-Mailadresse für politische Werbung verwendet. Wahrscheinlich ist den wenigsten bewusst, dass sie damit unter Umständen gegen das Bundesgesetz über unlauteren Wettbewerb verstossen.

Inhalt

Bevor wir zum Inhalt kommen: du liest den Artikel wahrscheinlich, weil einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Du versendest Newsletter und jemand im Internet hat dir den Link zum Artikel geschickt
  • Du erhältst Spam und willst den Absender sensibilisieren
  • Du bist nicht sicher ob du Spam erhältst
  • Du hast Artikel in deiner Timeline gesehen und magst das Titelbild

Je nachdem welcher Punkt auf dich zutrifft willst du direkt zu einem der folgenden Punkte springen:

Was ist Spam?

Seit 2007 gilt Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) der «Spam Artikel». In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o wird unrechtmässige Massenwerbung definiert und vom gewollten Erhalt von Massenwerbung abgegrenzt: 

  1.  Unlauter handelt dementsprechend, wer “Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet, oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen […]”. 
  1. Aber wer “[…] beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet” 

Was droht Spammer?

Wer trotz fehlender Einwilligung Massenwerbung verschickt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (gemäss Artikel 23 UWG). Gemäss Martin Steiger fallen in der Praxis die Strafen vergleichsweise tief aus. Dabei dürfte das Strafverfahren und der drohende Strafregistereintrag bereits sehr unangenehm für den Spammer sein. 

Weiteres Ungemach droht auch von technischer Seite. Wenn viele Nutzer die unerwünschten Mails als Spam markieren, droht der zum Versand genutzte Mailserver und die genutzte Domain allgemein als Spamschleuder markiert zu werden. Das hätte schwere Schäden zur Folge, sowohl für den politischen Akteur und den Anbieter der Massenversandlösung, da Mail-Anbeiter wie Google solche Mails anschliessend automatisch als Spam klassifizieren.

Exkurs: Blacklists
E-Mail Anbieter wie Hotmail, Gmail, GMX etc. schützen ihre Kunden (die E-Mail Empfänger) von bekannten und vermuteten Spammern. Dazu werden Listen mit Domains und IP-Adressen geführt und miteinander geteilt um die Erkennung von Spam zu verbessern. So können die E-Mail-Anbieter gemeinsam messen, wie viele Nachrichten nicht zugestellt werden können (bouncen), reagieren auf Beschwerden der Kunden und anderen Faktoren.

Sämtliche Newsletter, respektive Email Service Provider (ESP), welche ihre eigenen SMTP Server für den Versand von Newsletter Kampagnen nutzen, legen einen grossen Wert darauf, dass ihre IP Adresse nicht auf einer Spam-Liste landen. In einem solchen Fall drohen sämtliche andere Kunden des ESPs, vom Spamverhalten eines anderen, negative Auswirkungen. Anbieter wie beispielsweise Campaignmonitor weisen darauf hin, dass Kunden, die ihre Empfänger-Listen nicht pflegen um die Bounce-Rate zu reduzieren, gekündigt wird. Europäische ESPs müssen auch die GDPR Kompatibilität sicherstellen, denn auch dort braucht es die Einverständniserklärung der Empfänger um Marketingmails verschicken zu können.

Sowohl ESPs als auch Absender von Marketingmails haben ein Geschäftsinteresse, dass ihre Mails tatsächlich bei den Empfänger ankommen und nicht auf einer Spam-Liste zu landen.

Wie sollte ein Absender NICHT reagieren

Nun hält ein Gesetz natürlich niemanden davon ab, dieses bewusst oder aufgrund von Unwissen zu übertreten. Und die meisten Empfängerinnen unerwünschter Werbe-Mails haben sich wohl unterdessen angewöhnt, diese einfach zu löschen. Nichtsdestotrotz gibt es bessere und schlechtere Arten, wie man als Sender auf den Frage „wieso kriege ich diese Mail und woher habt Ihr meine Mail-Adresse“ reagieren kann.

Zuerst zu den schlechteren Arten:

via GIPHY

  • Beschwichtigen funktioniert generell nicht, der Anfragende stellt die Frage ja nicht zum Spass und erwartet, ernstgenommen zu werden.
  • Die gestellte Frage nach dem Motto „Der Zweck heiligt die Mittel“ ignorieren dürfte ebenfalls nicht die erhoffte Wirkung haben. Wenn man eine Werbe-Mail von einer Organisation erhält, bei der man sich nie angemeldet hat, und darum nachfragt, wieso genau man nun plötzlich Mails erhalte, ist eine Antwort im Stil von „[Organisation] war stets als Absender und Verfasser der Mitteilungen ersichtlich, weshalb wir diese als legitim erachten“ weder hilfreich noch zielführend.
  • Da weder Datenschutzgesetz noch Gesetz über unlauteren Wettbewerb eine Meinungsfrage sind, wirken auch Reaktionen im Stil von „Da Sie eine andere Meinung vertreten, haben wir, wie bereits mitgeteilt, Ihre Daten aus unserer Datenbank gelöscht“ eher unpassend

Wie sollte also ein Absender reagieren?

Wenn es schlechtere Arten gibt, gib es natürlich auch bessere. Und im Grunde genommen gibt es genau eine gute Art, auf Anfragen zu reagieren:

  • Man nimmt die Anfrage ernst und holt sich nötigenfalls rechtlichen Rat.
  • Falls notwendig, steht man dazu, Dinge verbessern zu müssen.

Aber wie findet man überhaupt heraus, ob man Opfer von unerwünschter Werbung wurde?

Nun ist es ja nicht so, dass man immer genau weiss wo man jetzt überall seine Email-Adresse angegeben hat, geschweige denn warum. Das macht es im Einzelfall manchmal schwierig zu erkennen ob man selbst unachtsam war oder effektiv jemand unerwünschte Werbung verschickt. Um der Sache auf den Grund zu gehen, gibt es allerdings mit dem Datenauskunftsbegehren ein einfaches Mittel.

Und das geht folgendermassen:

  1. Man erstellt mit dem Generator der Digitalen Gesellschaft ein Auskunftsbegehren
  2. Dieses schickt man zusammen mit einer Ausweiskopie dem Absender der Mail
  3. Fragt gegebenfalls höflich nach wenn die Antwort auf sich warten lässt
  4. Man überprüft die Angaben im Antwortschreiben
  5. schreibe ein Blogbeitrag bei dnip.ch
  6. Nötigenfalls macht man den Absender auf die rechtliche Problematik aufmerksam
  7. Nur für Profis (und in krassen Fällen): Eskaliere die Sache (suche dir ein Anwalt)

Konkretes Beispiel gefällig?

Anhand eines aktuellen Beispiels will ich zeigen, wie man im konkreten Fall vorgehen kann (also was man tun kann wenn man konkret eine unerwünschte Werbung erhält). Angefangen hat es mit der Mail unten rechts, welche bei mir eine gewisse Skepsis auslöste:

Meine Reaktion auf das Mail war: «I did not sign up to this …». Natürlich ist eine gesunde Portion Selbstzweifel immer angebracht und daher sollte die Annahme immer überprüft werden:

Dank dem Auskunftsbegehren -Generator der Digitalen Gesellschaft kann man die Vermutung bestätigen:

Die Antwort von Travail Suisse kam wie gewünscht innerhalb der Frist:

Wir haben im Jahr 2020 die Vaterschaftsurlaub-Initiative lanciert.

Gemäss unserem System haben Sie damals eine Fahne bestellt und uns somit Ihre Daten mitgeteilt.

[…] 

1. Folgende Daten haben wir von Ihnen: Adresse und E-Mail
2. Sie haben die Daten angegeben, als sie die Fahne bestellt haben
3. Die E-Mails zur AHV-Reform gehen an dieselben Personen, welche auch im Verteiler der Vaterschaftsurlaubs-initiative sind.

Antwortmail Travail Suisse vom 05. Oktober 2022

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wovon leitet der politische Akteur sein Recht ab, die E-Mailadresse für Werbung, die nicht die Vaterschaftsurlaubinitiative betrifft, zu verwenden?

Zweck ist somit wieder, über politische Themen zu informieren.

Antwortmail Travail Suisse vom 05. Oktober 2022

Nun ist die Vaterschafts-Initiative ja schon ein Weilchen her, aber da jemand damals das Anmeldeformular bei der Wayback Machine archiviert hat, kann man jetzt online nachschauen, zu was tatsächlich das Einverständnis gegeben wurde:

Bestellformular mit Einwilligungserklärung aus 2020

Wie man auf dem Screenshot sieht, wurde durch die Bestellung dem «Verein Vaterschaftsurlaub Jetzt!» die Erlaubnis gegeben, dass dieser mich auf dem Laufenden halten darf. Da der Verein einen klaren Zweck im Namen hat, darf man als Interessent durchaus davon ausgehen, dass sich dieses „auf dem laufenden halten“ auf die Initiative bezieht. Aus der Einwilligungserklärung geht allerdings weder hervor, dass Travail Suisse hinter dem Verein steckt noch das diese das gesammelte Adressmaterial anschliessend für weitere Kampagnen nutzen will. Dazu muss man die Webseite dann schon sehr genau lesen.

Die Verknüpfung mit Travail Suisse erkennt man nur anhand des Impressums (obiges Bild links), die Anmeldung gilt aber trotzdem nur für den «Verein Vaterschaftsurlaub Jetzt!» (wobei es etwas unklar ist ob es jetzt ein Verein oder ein Komitee «Vaterschaftsurlaub jetzt!» ist, laut Webseite kann es beides sein).

Schaubild wie das Konstrukt rund um Komitee – bzw. Verein «Vaterschaftsurlaub Jetzt!» von Travail Suisse vermutlich (wahrscheinlich aber nicht) entstanden ist.

Wer auf Krawall gebürstet ist, könnte Travail Suisse, ihren Mail-Hosting-Betreiber und ihrem Massenversandsdienstleister ordentlich Kopfzerbrechen bereiten, wie Martin Steiger zusammen mit Andreas von Gunten in seinen Datenschutzplaudereien ausführt. Normalerweise sind die Anbieter von Massenversandlösungen sehr rigide, was die Verwaltung, das Zusammenführen und Importieren von Newsletterverteilern betrifft. Der Kunde muss in der Regel mehrfach bestätigen, dass er das Recht hat die Mailadressen verwenden zu dürfen. Wie aus dem Screenshot und aus dem Mailverkehr zu entnehmen ist, wurde alle Empfänger der Vaterschaftsurlaubnewsletter ohne deren Einverständnis (Opt-In) mit den AHV-Mails belästigt.

Damit konfrontiert, reagiert Travail Suisse dünnhäutig:

Travail.Suisse war stets als Absender und Verfasser der Mitteilungen ersichtlich, weshalb wir diese als legitim erachten

Mailverkehr mit Travailsuisse vom 11. Oktober 2022

und:

Da Sie eine andere Meinung vertreten, haben wir, wie bereits mitgeteilt, Ihre Daten aus unserer Datenbank gelöscht.

Mailverkehr mit Travailsuisse vom 11. Oktober 2022

Immerhin erhalte ich in Zukunft keine Newsletter von Travail Suisse mehr, trotzdem werden alle anderen Personen im Vaterschaftsurlaubsinitiativeverteiler wohl weiterhin Werbung von Travail Suisse erhalten (zumindest bis sie sich allenfalls selber wehren).  

Reaktion der Medienstelle

Im Rahmen der Recherche für den Blogbeitrag wurde die Medienstelle von Travail Suisse erneut mit dem Fall konfrontiert. Nun reagierte Travail Suisse wie ein Absender reagierten sollte:
Travail Suisse gab zu, aufgrund mangelnder Sensibilisierung und Erfahrung etwas naiv agiert zu haben. Die Nachfrage haben sie zum Anlass genommen, sich rechtlich beraten zu lassen. Das Resultat wird in ihre Prozesse und ihren Umgang mit E-Mailadressen fliessen.

Was rät der Rechtsexperte?

Wir haben Martin Steiger, Anwalt und Unternehmer für Recht im digitalen Raum zum Fall befragt und um eine Einschätzung gebeten:

Die Wiederverwendung von gesammelten E-Mail-Adressen ist bei politischen Akteuren beliebt, aber rechtlich gesehen häufig nicht zulässig. Man kann diskutieren, welche Normen aus dem Datenschutzrecht und dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb eingehalten werden müssten. Letztlich geht es aber um eine kommunikative Frage: Wieso schickt man Werbung an Empfänger:innen, die solche Werbung gar nicht wünschen?

Stellungsnahme Martin Steiger, 2022

Er gibt noch eine Empfehlung für Alle, die Newsletter verschicken:

Ich empfehle «Permission Marketing», das heisst E-Mail-Werbung nur mit Einwilligung der Empfänger:innen für die betreffende Werbung. Man geht damit nicht nur rechtlich auf Nummer sicher, sondern setzt im eigenen Interesse auf Qualität statt Quantität.

Stellungsnahme Martin Steiger, 2022

Das ist besonders für politische Akteure wichtig, denn bei politischen Mailings geht es normalerweise nur darum, die eigene Wählerschaft zu aktivieren. Mit einem potenziellen Spam-Mail erreicht man zwar die Kerngruppe, verärgert aber tendenziell Empfänger deren Email-Adresse man zweitverwertet. Und das könnte dann schnell drauf rauslaufen, dass sich unerwünschte politische Werbung nicht etwa nur nicht lohnt sondern sie (zB wenn es um Unterschriften für Initiativen und Referenden geht) allenfalls sogar kontra-produktiv ist.

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