Staatsanwaltschaften verlangen Netzsperren, die grossen Internetprovider machen mit. Ein kleinerer wehrt sich und gewinnt vor Bundesgericht. Kolumnist Reto Vogt hält das für eine gute Nachricht.
Unvorstellbar, dass die Staatsanwaltschaft von Kiosken verlangt, ein Magazin aus dem Sortiment zu nehmen? Unvorstellbar, dass die grosse Kette unwidersprochen Folge leistet und nur eine selbstständige Händlerin sich dagegen wehrt? Wirklich unvorstellbar? Im analogen Leben vielleicht, aber im Internet ist etwas durchaus Vergleichbares passiert.
In den Kantonen Waadt und Wallis verlangte die jeweilige Strafverfolgungsbehörde von Internetprovidern, den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren, die mit mutmasslichem Anlagebetrug in Verbindung gebracht worden sind.
Das Internet ist auch ein Kiosk
Swisscom, Salt und Sunrise setzten die behördliche Vorgabe um. Ob diese Massnahme intern überhaupt hinterfragt worden ist oder ihr wenigstens noch das eine oder andere Meeting vorausging, ist nicht bekannt. Fakt ist hingegen: Während die drei grossen Provider Folge leisteten, wehrte sich der Winterthurer Provider Init7 dagegen – mit Erfolg, wie diese Woche bekannt wurde.
Zurück zum Kiosk. Angenommen, ein Magazin enthält ein Inserat, mit dem mutmassliche Betrüger um Anleger werben. Dass die Staatsanwaltschaft weitere Menschen vor der Masche schützen will, leuchtet ein. Aber darf sie deshalb allen Kiosken im Land befehlen, das ganze Heft aus dem Regal zu nehmen? Das ist natürlich eine rhetorische Frage. Kaum eine Staatsanwaltschaft würde derart in die Presse- und Informationsfreiheit oder die Wirtschaftsfreiheit der Kioske eingreifen.
Fehlende gesetzliche Grundlage
Im «Internet» wurde genau das versucht, doch das Bundesgericht hob eine entsprechende Verfügung diese Woche auf. Die allgemeinen Bestimmungen zur Beschlagnahme und Sicherungseinziehung würden als Grundlage für eine Netzsperre nicht ausreichen, hiess es von den Bundesrichter:innen. Oder ganz konkret: Es fehlt die gesetzliche Grundlage für allgemeine Netzsperren.
Wenn die Behörden solche Sperren anordnen sollen, muss der Gesetzgeber also vorher festlegen, wer das unter welchen Voraussetzungen darf – so wie das zum Beispiel im Geldspielgesetz passiert ist, das Netzsperren für nicht bewilligte Online-Geldspiele vorsieht. Über den Sinn und Zweck dieser Netzsperren lässt sich natürlich trefflich streiten. Aber immerhin ist die Massnahme demokratisch legitimiert: Das Geldspielgesetz wurde 2018 mit fast 73 Prozent Zustimmung angenommen.
Natürlich klingt es zunächst vernünftig, mutmasslich betrügerische Websites zu blockieren. Niemand will zusehen, wie Bürger:innen um ihre Ersparnisse gebracht werden. Eine Netzsperre wirkt wie ein schneller, unkomplizierter Schutz. Aber ein hehres Ziel heiligt die Mittel nicht. Und es darf die Befugnisse einer Staatsanwaltschaft keinesfalls erweitern.
Informationsfreiheit darf nicht vom Abo abhängen
Weshalb diese Diskussion so wichtig ist, zeigt ein weiteres Verfahren aus dem Kanton Waadt. In einem separaten Verfahren sollte der Onlineauftritt des Westschweizer Umweltkollektivs «Grondements des Terres» gesperrt werden, weil die Staatsanwaltschaft das Kollektiv verdächtigte, in einen Brandanschlag verwickelt gewesen zu sein. Später hob das Kantonsgericht die Sperranordnung wieder auf: Ein Zusammenhang zwischen der Website und den vorgeworfenen Straftaten sei nicht plausibel.
Ohne den Einsatz von Init7 gäbe es diesen wichtigen Bundesgerichtsentscheid nicht, weil die grossen Anbieter die angeordneten Sperren einfach umsetzten. Internetprovider tragen eine besondere Verantwortung: Sie verkaufen uns den Zugang zu Informationen und verfügen über die Hebel, diesen Zugang einzuschränken. Wer an dieser Schnittstelle sitzt, sollte sich für die gesetzliche Grundlage eines solchen Eingriffs interessieren.
Bei der Wahl eines Internetabos vergleichen wir Preis, Geschwindigkeit und vielleicht noch den Kundendienst. Offenbar müssten wir künftig auch fragen, wie bereitwillig unser Anbieter staatliche Sperrforderungen durchwinkt. Denn unsere Informationsfreiheit sollte nicht davon abhängen, bei welchem Internetprovider wir ein Abo haben.

Ein Kommentar
Die DNS-basierte Netzsperre gegen das Umweltkollektiv schon alleine war absurd, weil die beanstandete Webseite bei Infomaniak in Genf gehostet wurde – anstelle dessen wäre es also ein leichtes und sehr viel effizienter gewesen, die Webseite zu „beschlagnahmen“ und offline zu nehmen.
Was in der Berichterstattung leider etwas untergeht: Es wurden Verfügungen gegen Swisscom, Salt & Co, also den schweizerischen Internet-Providern erlassen. Wie sieht es mit Quad9 aus, dem DNS-Provider mit Sitz in der Schweiz? Mir ist klar, dass der übliche Kunde eines Internet-Providers dessen DNS-Services nutzt, aber es gibt gute Gründe, das (mit TLS verschlüsselt) bei einem anderen Anbieter wie Quad9 zu machen.